Seit dem 1. Oktober 2021 ist in Teilen ein Gesetz in Kraft getreten, das Verbraucherrechte stärkt. Es handelt sich um das "Gesetz für faire Verbraucherverträge", dass es künftig Verbrauchern leichter macht, sich aus Verträgen mit langen Laufzeiten zu lösen.
Beispiele sind Verträge für Fitnessstudios, Energielieferverträge und Zeitungsabonnements. Wie und in welchen Bereichen der Gesetzgeber Schützenhilfe leistet - wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
1. Automatische Vertragsverlängerung wird eingeschränkt
Die maximale Mindestlaufzeit von Verträgen liegt bei zwei Jahren. Wer nicht rechtzeitig zum Ende der Vertragslaufzeit kündigt, musste bislang eine Verlängerung um ein weiteres Jahr in Kauf nehmen. Um das zu verhindern, sind die Regelungen für eine Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung verbraucherfreundlicher gestaltet worden.
- Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, können in Zukunft anstelle der bislang geltenden dreimonatigen Kündigungsfrist mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Vertrags gekündigt werden.
- Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 geschlossen worden sind, gilt auch weiterhin die bisherige Kündigungsfrist von drei Monaten, sodass Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr hier noch möglich sind.
- Verträge, die eine Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren vorsehen, bleiben auch weiterhin möglich. Grund ist, dass Verbraucher auch in Zukunft größtmögliche Freiheit bei der Wahl des Vertrags haben sollen, um bei längeren Laufzeiten von Kostenvorteilen zu profitieren.
Es sind vor allem Verbraucherverträge, die die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen vorsehen und die mit einer längeren Laufzeit angeboten werden. Beispiele sind Verträge mit Fitnessstudios und Partnerbörsen ebenso wie Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements und Verträge mit privaten Fernsehanbietern.
2. Online-Verträge: Mit einem Klick zur Kündigung
Mit wenigen Klicks können Verträge im Internet geschlossen werden. Umgekehrt ist es wesentlich schwieriger, einen Online-Vertrag wieder zu kündigen. Dazu müssen Sie sich regelmäßig durch mehrere Seiten klicken, um am Ende festzustellen, dass Sie den Vertrag per Fax oder Brief kündigen können. Ganz zu schweigen von dem Zeitaufwand, den Sie aufbringen müssen, um endlich die genaue Anschrift des Adressaten zu finden.
Um dieses langwierige Procedere abzukürzen und um die Kündigung eines Online-Vertrags genauso einfach wie den Vertragsschluss zu gestalten, wird ab dem 1. Juli 2022 ein Kündigungsbutton eingeführt.
Dieser muss an prominenter Stelle platziert und eindeutig als Klick zu einer Kündigung erkennbar sein. Das bedeutet, dass Sie mit einem Klick zu einem Kündigungsformular gelangen, über den die Kündigungsdetails sofort elektronisch in Textform bestätigt werden.
Ab dem genannten Zeitpunkt ist der Kündigungsbutton für dauernde Schuldverhältnisse im Online-Bereich verpflichtend. Wird diese zwingende Voraussetzung seitens eines Unternehmens nicht erfüllt, haben Verbraucher das Recht, den online geschlossenen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
3. Vertragsschlüsse am Telefon unterliegen Textformerfordernis
In der Vergangenheit haben sich Beschwerden über unliebsame Anrufe gehäuft, in denen Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegt werden sollten. Diese Verträge wurden Verbrauchern mit teilweise sehr subtilen Methoden aufgedrängt, sodass mancher einen Vertrag abgeschlossen hat, den er so gar nicht wollte. Diesem Geschäftsgebaren hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Deshalb dürfen neue Lieferverträge für Strom und Gas nicht mehr ausschließlich am Telefon geschlossen werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Verträge ist, dass diese zusätzlich in Textform vorliegen müssen, zum Beispiel als Fax, SMS, in Briefform oder als E-Mail. Dieses in § 41 Absatz 1 Satz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) gesetzlich normierte Textformerfordernis bezieht sich nicht nur auf den Vertragsschluss, sondern auch auf die Kündigung solcher Verträge. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, die Einwilligung der Verbraucher in Bezug auf die Telefonwerbung zu dokumentieren und nach § 7 a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) fünf Jahre aufzubewahren. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung in Zukunft effizienter ahnden kann. Kommen Unternehmen diesen Pflichten nicht nach, droht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neuen Kündigungsregeln erst ab dem 1. März 2022 gelten. Anderes gilt für den Kündigungsbutton, der für Unternehmen ab dem 1. Juli 2022 verpflichtend ist. Alle übrigen Regelungen sind bereits am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.